Resumen: Nach Art. 95 Abs. 2 der Verfassung der Russischen Föderation von 1993 gehören dem Föderationsrat je zwei Vertreter der einzelnen Föderationssubjekte an, von denen je einer vom Vertretungsorgan (der Legislative) bzw. vom Exekutivorgan entsandt wird. Die Russische Foederation besteht von 89 Subjekten (21 Republiken, 6 Regionen, 49 Gebiete, 2 Staedte der foederalen Bedeutung, 1 Autonomes Gebiet, 10 autonome Bezirke), sie haben gleiche Rechtslage und sind gleichberechtigt, obwohl in Realitaet sind wirtschaftlich unterschiedlich und spielen verschidene politische Rolle im Staat. |